Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ENDLIGHT Lichtobjekte GmbH, nachstehend kurz ENDLIGHT genannt.
  2. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung durch den Vertragspartner gelten diese Bedingungen als angenommen.
  3. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist ausdrücklich ausgeschlossen und Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von ENDLIGHT im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
  4. Im Übrigen haben abweichende Bedingungen des Vertragspartners nur Gültigkeit, wenn sie von ENDLIGHT schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch, wenn den Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sowie sonstige nachträgliche Veränderungen sind für ENDLIGHT nur nach schriftlichen Bestätigung verbindlich.
  5. ENDLIGHT erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und etwaiger vereinbarter Ergänzungen. Sie gelten für alle laufenden und, soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen ausschließlich, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  6. Die Nutzung von Bildmaterial, der von der Lichtobjekte ENDLIGHT GmbH produzierten lichttechnischen Anlagen sowie die Erstellung von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zur Nutzung als Referenz, ist hiermit vereinbart. Zustimmungsverweigerungen für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen sind bei Vertragsabschluss vom Auftraggeber, bei durch die ENDLIGHT GmbH produzierter lichttechnischer Anlagen sowie deren Ausstattung anzuzeigen.

§ 2 Angebote, Auftragsbestätigung, Leistungsumfang

  1. Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist –insbesondere bezüglich Preis, Menge, Benutzerzahl, Lieferfrist und Liefermöglichkeit sowie Nebenleistungen-, freibleibend und unverbindlich.
  2. Aufträge sind für ENDLIGHT nur verbindlich, wenn und soweit sie von ENDLIGHT schriftlich bestätigt bzw. ausgeführt wurden und nur in dem Umfang der schriftlichen Bestätigung bzw. der tatsächlichen Ausführung.
  3. ENDLIGHT ist berechtigt, ein Angebot des Vertragspartners binnen einer Frist von drei Wochen anzunehmen.
  4. Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße Montage gelieferter Leuchten, wenn die Monatage nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, selbst verantwortlich. Der von ENDLIGHT geschuldete Leistungsumfang ist mit der Auslieferung der Produkte erfüllt. ENDLIGHT unternimmt ausdrücklich keine Kompatibilitätsuntersuchung. Inwiefern die Produkte von ENDLIGHT für den Vertragspartner verwendbar oder nutzbar sind oder ob die technischen Voraussetzungen beim Vertragspartner oder Dritten für die Nutzung oder mangelfreie Nutzung der Produkte von ENDLIGHT vorliegen, ist vorbehaltlich einer anderslautenden ausdrücklichen Vereinbarung allein Sache des Vertragspartners.
  5. Die Angaben in den Katalogen, Preislisten und sonstigen Verkaufsunterlagen von ENDLIGHT gelten für anschlussfertig verdrahtete Leuchten für die in den jeweiligen Produktbeschreibungen aufgeführten Bemessungsbetriebsspannungen u. -Frequenzen. Leuchten für andere Bemessungsbetriebsspannungen, -Frequenzen und Umgebungstemperaturen sind gesondert anzufragen.
  6. Alle technischen Daten in den von ENDLIGHT vorgehaltenen Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie die Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt, bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten. Vorrangig und maßgeblich sind im Zweifel stets die individuell getroffenen Vereinbarungen, auch wenn diese ausnahmsweise im Widerspruch zu Katalogangaben stehen sollten.
    Alle Angaben zu Lichtfarben mit Kelvin-Werten, CRI ( Ra) – Werten und oder Angaben zu Luxzahlen sind Zirkaangaben, die von der herstellenden Industrie zur Verfügung gestellt werden. Die realen Lichtfarben mit Nennung von K-Werten können Abweichungen bis zu +/- 500K enthalten. Angegebene Luxzahlen sind Zirkaangaben, die keine verbindlichen Angaben darstellen. CRI ( Ra) – Werte sind Angaben der Industrie die keine verbindlichen Angaben darstellen. Abweichende Werte für K / Lux / CRI ( Ra) sind Werte für die die Lichtobjekte ENDLIGHT GmbH keine Haftung bei Abweichungen übernimmt.
  7. Sofern ENDLIGHT Montage-, Schulungs-, Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu erbringen hat, hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Voraussetzungen beim Vertragspartner vorliegen. Insbesondere sind die erforderlichen Räumlichkeiten, die Infrastruktur, alle notwendigen Unterlagen sowie das nötige Personal bereitzustellen. Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen angemessen. Der durch die nicht ordnungsgemäße Mitwirkung bei ENDLIGHT verursachte Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder sonstiger eigener Sachmittel, kann ENDLIGHT dem Vertragspartner in Rechnung stellen. Die Rechte nach § 643 BGB bleiben unberührt.

§ 3 Lieferung, Gafahrenübergang, Annahmeverzug, Abnahme

  1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von ENDLIGHT ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die von ENDLIGHT angegebenen Liefertermine können im Übrigen mangels ausdrücklicher Zusicherung lediglich Anhaltspunkte darstellen und sind als „ca.-Fristen“ aufzufassen, wobei die Lieferung im kaufmännischen Verkehr vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung allerdings spätestens binnen ca. 4 Wochen erfolgt. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden endgültigen Unterlagen, Genehmigungen, der Abklärung aller technischen Fragen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Tag maßgebend, an dem die Liefergegenstände ENDLIGHT verlassen haben oder die Bereitstellungsanzeige an den Vertragspartner versandt wurde.
  2. Fixgeschäfte (§ 376 HGB) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von ENDLIGHT. Für Fixgeschäfte gelten die übrigen Vorschriften sinngemäß, soweit sie der Logik nach auf Fixgeschäfte Anwendung finden können.
  3. Überschreitet ENDLIGHT einen zugesagten Liefertermin, kann der Vertragspartner erst nach Eintritt des Verzuges und schriftlicher Abmahnung mit Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen weitere Ansprüche geltend machen. Haftet ENDLIGHT für eine Verzögerung der Leistung, ist ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners auf einen Betrag von 30% des vorhersehbaren Schadens beschränkt, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ENDLIGHT oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind -auch nach Ablauf einer ENDLIGHT etwa gesetzten Frist zur Leistungausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. ENDLIGHT bleibt der Nachweis vorbehalten, dass als Folge des Lieferverzuges ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.
  4. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  5. Im Falle höherer Gewalt, wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen,
    (z. B. Überschwemmungen), Streik usw. …, ist ENDLIGHT berechtigt, ihre Leistungen für die Dauer der Behinderung angemessen hinauszuschieben.
  6. Wenn die Leistung im Falle höherer Gewalt tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, ist ENDLIGHT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn ENDLIGHT zum Zeitpunkt des Eintritts der vorbezeichneten Ereignisse bereits in Verzug war. In allen Fällen der Verzögerung ist der Vertragspartner aber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Ein Auftrag mit Abweichungen der in der Preisliste angegebenen Bestelleinheiten wird nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch ENDLIGHT angenommen. Andernfalls ist der Vertragspartner verpflichtet, die Auffüllung des Auftrages auf die nächste volle Bestelleinheit laut Preisliste zu akzeptieren und die Bezahlung in diesem Umfang vorzunehmen. Spätestens mit der widerspruchslosen Entgegennahme der dementsprechend aufgefüllten Lieferung nimmt der Vertragspartner die gelieferte Menge als vertragsgerecht an.
  8. Versendet ENDLIGHT auf Wunsch des Vertragspartners den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Gefahr des Vertragspartners. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Vertragspartner über.
  9. Stellt der Vertragspartner beim Empfang der Ware Beschädigungen fest, hat er diese unverzüglich dem Spediteur und ENDLIGHT mitzuteilen. Er hat die Ware zu ihrer unverzüglichen Untersuchung bereit zu halten und etwaige Schadensmeldungsformulare des Spediteurs auszufüllen und eine Kopie unaufgefordert an ENDLIGHT zu übersenden.
  10. Der Vertragspartner trägt die Kosten der Versendung, es sei denn, der Vertragspartner ist Verbraucher und die Kosten überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.
  11. Teillieferungen sind zulässig und müssen vom Vertragspartner in Übereinstimmung mit diesen Zahlungsbedingungen beglichen werden.
  12. Kommt der Vertragspartner mit der Ab- und Annahme der jeweiligen Lieferung am Erfüllungsort in Verzug, ruft er die Lieferung nicht vereinbarungsgemäß ab oder verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, oder wünscht der Vertragspartner eine Zurückstellung der Lieferung, so ist ENDLIGHT berechtigt, den ENDLIGHT entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Insbesondere ist ENDLIGHT berechtigt, Preiserhöhungen, die bis zur Ab- oder Annahme durch den Vertragspartner eintreten, an diesen weiterzugeben, sofortige Zahlung des Preises des betroffenen Liefergegenstandes zu verlangen und die betroffenen Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners einzulagern. Darüber hinaus ist ENDLIGHT berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder/und Schadensersatz, insbesondere auch Schadensersatz statt der Leistung, zu verlangen. ENDLIGHT ist berechtigt, diesen Schaden konkret zu berechnen oder aber einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Nettoauftragswertes zu verlangen. Dem Vertragspartner steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  13. Von ENDLIGHT auftragsgemäß gelieferte Produkte wird der Vertragspartner unverzüglich untersuchen und testen. Erfolgt keine unverzügliche Mängelanzeige nach der Auslieferung, gilt die gelieferte Sache als mangelfrei und genehmigt. Bei Monatgeleistungen vorort wird der Vertragspartner gemeinsam mit einem Mitarbeiter von ENDLIGHT, hilfsweise alleine, die verbauten Produkte unverzüglich untersuchen und testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Vertragspartner unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Dem Vertragspartner ist eine Frist von 10 Werktagen, gerechnet vom Datum der Beendigung des Testes, gesetzt, in der der Vertragspartner die Abnahme zu erklären hat. Verweigert der Vertragspartner die Abnahme, hat er ENDLIGHT unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Beendigung des Testes, konkrete Mängel mit genauer Beschreibung in einem Mangelprotokoll zu melden. Verstreicht diese Frist fruchtlos, d. h. geht bei ENDLIGHT weder die Abnahmeerklärung noch die Fehlermeldung ein, tritt die Wirkung des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB ein, d. h., die Leistung von ENDLIGHT gilt als vom Vertragspartner abgenommen.
  14. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Vertragspartner die Abnahme nicht verweigern.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.
  2. Die vereinbarten Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Die Preise verstehen sich des Weiteren ab Lager oder ab Werk in handelsüblicher Verpackung zuzüglich Fracht. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, ist ENDLIGHT auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.
  4. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreise berechnet.
  5. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
  6. An diese Preise ist ENDLIGHT vier Monate gebunden. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, ist ENDLIGHT berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.
  7. Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungsbeträge 10 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu begleichen. Maßgebend ist der Eingang des Geldes bei ENDLIGHT. Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem ENDLIGHT über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Zahlungen dürfen vorbehaltlich anderer Vereinbarungen nur in Euro erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt ENDLIGHT 2% Skonto. Ein solcher Skontoabzug setzt ferner voraus, dass der Vertragspartner mit seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen nicht schuldhaft im Rückstand ist und die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto von ENDLIGHT innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.
  8. Ersatzteile und Reparaturen werden gegen Nettokasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt.
  9. Unbeschadet einer Bestimmung des Vertragspartners obliegt ENDLIGHT allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Auch dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  10. Der Vertragspartner gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Es bleibt ENDLIGHT vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zuzustellenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Vertragspartner dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Vertragspartner nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
  11. Gerät der Vertragspartner in Verzug, hat er ab Eintritt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent -im kaufmännischen Verkehr acht Prozent- über dem Basiszinssatz zu zahlen. Gewährte Nachlässe sind im Verzugsfalle verwirkt.
  12. Die Geltendmachung von Aufrechnungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von ENDLIGHT anerkannt.
  13. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nach § 273 BGB ist ausgeschlossen, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von ENDLIGHT anerkannt.
  14. Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden dem Lieferanten zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Vertragspartners Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Vertragspartners, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch von ENDLIGHT auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird. In diesen Fällen ist ENDLIGHT darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist ENDLIGHT berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl von ENDLIGHT die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann ENDLIGHT vom Vertrag zurücktreten.
  15. Der Besteller ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von ENDLIGHT anerkannt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt, verlängerter, Abtretung

  1. ENDLIGHT behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Es wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ausdrücklich vereinbart. Die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an ENDLIGHT ab, bis alle Forderungen, die ENDLIGHT gegen den Vertragspartner zustehen, ausgeglichen sind. ENDLIGHT nimmt diese Abtretung hiermit an. . Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, so lange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung ist ENDLIGHT berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Vertragspartner hat die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder Sale – Lease – Back – Verfahren macht.
  2. Der Vertragspartner darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Vertragspartner unverzüglich ENDLIGHT zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ENDLIGHT zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch ENDLIGHT gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Zurückgenommene Sachen können frei verwertet werden. Der Verwertungserlös wird auf die Vergütung angerechnet. Für die Ausfallforderung haftet der Vertragspartner.
  4. Die Liefergegenstände sind bis zum zum vollständigen Eigentumserwerb auf Kosten des Vertragspartners von ihm selbst unter voller Versicherung gegen Feuer, Wasser, Explosion und sonstigen Schäden zu halten. Von eintretenden Schäden ist ENDLIGHT unverzüglich zu unterrichten.
  5. Die Verarbeitung der Vertragsgegenstände durch den Vertragspartner wird stets auch für ENDLIGHT vorgenommen. Werden sie mit anderen, ENDLIGHT nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt ENDLIGHT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  6. Der Wert der unter Vorbehalt stehenden Sachen bzw. des Anteils im Sinn der obigen Bestimmung ist der Fakturenwert, sofern sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen ein höherer Wert ergibt.
  7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit ENDLIGHT zu treffen, wenn und soweit nur so die Forderungen abgesichert werden können.
  8. Eine Verwertung oder Sicherheitsübereignung der noch im Eigentum von ENDLIGHT stehenden Vorbehaltsgegenstände oder ENDLIGHT zustehenden Forderungen aus Weiterveräußerung ist dem Vertragspartner ohne ausdrückliche Einwilligung untersagt. Handelt der Vertragspartner dieser Bedingung zuwider, ist er zum Ersatz des ENDLIGHT dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 6 Gewährleistung

  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  2. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  3. Die übernommenen Arbeiten werden von ENDLIGHT mit größter Sorgfalt und entsprechend dem nach besten Kräften erreichbaren Stand der Wissenschaft und Technik ausgeführt.
  4. Für Mängel leistet ENDLIGHT wie folgt Gewähr: Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach Wahl von ENDLIGHT durch unmittelbare Beseitigung des Mangels, Umgehung des Mangels oder Lieferung eines anderen Gegenstandes.
  5. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche pro Mangel fehl, hat der Vertragspartner nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  6. In allen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, ENDLIGHT diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung des Austauschgegenstandes aus der mangelhaften Sache gezogen hat, zu ersetzen.
  7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Vertragsangaben sind gegenüber Katalogangaben vorrangig.
  8. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf der natürlichen Abnutzung unterworfene Gegenstände. Sie bezieht sich ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
  9. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Vertragspartner von ENDLIGHT nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten hat vornehmen lassen, die nicht von ENDLIGHT oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind oder dass die Vertragsgegenstände vom Vertragspartner selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Vertragspartner gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Vertragspartner, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung.
  10. Bei Bestehen von Mängeln wird die ENDLIGHT Lichtobjekte GmbH den beanstandeten Vertragsgegenstand nach ihrer Wahl an ihrem Sitz oder am Sitz des Vertragspartners reparieren. Ist der Vertragspartner Kaufmann, trägt er die Kosten der An- und Abfahrt sowie der Verpackung. Kann die Reparatur in ENDLIGHT-Räumen erfolgen und ist der Vertragspartner Kaufmann, hat er die mängelbehafteten Gegenstände auf seine Kosten in der Originalverpackung an unser Unternehmen einzusenden. Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Kunden repariert werden kann, trägt ENDLIGHT die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei Vertragsschluss genutzt werden sollte. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts, schuldet ENDLIGHT allenfalls die Reparatur am Sitz des Vertragspartners. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Vertragspartner die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner trägt auf jeden Fall die Kosten der Reparatur – auch bei vertragsgemäßer Benutzung -, wenn die Sache ins Ausland verbracht wird.
  11. Schreibt der Vertragspartner ENDLIGHT vor, welche Ware von Dritten ENDLIGHT zu verwenden hat, haftet ENDLIGHT nicht für Mängel dieser Ware. Wird Ware vom Vertragspartner beigestellt, haftet ENDLIGHT auch insoweit nicht für Mängel dieser Ware. ENDLIGHT gibt keine Kompatibilitätszusagen und haftet nicht für fehlende Kompatibilität. Inwiefern die Produkte von ENDLIGHT für den Vertragspartner verwendbar oder nutzbar sind oder ob die technischen Voraussetzungen beim Vertragspartner oder Dritten für die Nutzung oder mangelfreie Nutzung der Produkte von ENDLIGHT vorliegen, ist vorbehaltlich einer anderslautenden ausdrücklichen Vereinbarung allein Sache des Vertragspartners. Liegen Mängel vor, die sowohl auf Produkte von ENDLIGHT als auch auf Produkte Dritter, insbesondere vom Vertragspartner, zurückzuführen sein könnten, trägt der Vertragspartner die Beweislast dafür, dass sich die Ursächlichkeit der Mangelhaftigkeit der Produkte von ENDLIGHT nicht ermitteln lässt.
  12. Offensichtliche Mängel, die so offen zutage liegen, dass sie ohne besonderen Aufwand erkennbar sind, sind ENDLIGHT innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung der Mängelanzeige. Im übrigen kann -vorbehaltlich der Ausnahme in Absatz (13)- die Mängelanzeige binnen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist erfolgen. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Vertragspartners dar.
  13. Handelt es sich für beide Seiten um ein Handelsgeschäft, gilt Folgendes: Die § 377 HGB gilt uneingeschränkt. Der Vertragspartner hat die Ware nach Eintreffen am Bestimmungsort unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu überprüfen und Abweichungen vom vertraglich Vereinbarten unverzüglich anzuzeigen. Durch verspätete Mängelanzeige erlischt der Gewährleistungsanspruch.
  14. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
  15. Garantien im Rechtssinne werden von ENDLIGHT nicht gegeben.

§ 7 Haftung

  1. ENDLIGHT haftet für ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz, soweit eine Exkulpation nicht vorliegt, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen auch für leichte Fahrlässigkeit und höhenmäßig unbegrenzt.
  2. In allen übrigen Fällen der Verletzung von vertraglichen, vorvertraglichen oder gesetzlichen Pflicht haftet ENDLIGHT nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Der Vertragspartner hat ENDLIGHT zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Ist der Vertragspartner für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Vertragspartners eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  3. ENDLIGHT übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Produkten kein Beschaffungsrisiko. ENDLIGHT ist insoweit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Die Verantwortlichkeit von ENDLIGHT für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. ENDLIGHT wird den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn ENDLIGHT zurücktreten möchte, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. ENDLIGHT wird dem Vertragspartner im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
  4. Der Vertragspartner hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z.B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Mängelmeldungen, Organisationsfehler …).

§ 8 Datenschutz

Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden von ENDLIGHT in einer automatischen Datei gespeichert und für den Geschäftsverkehr verarbeitet (Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz).
Der Vertragspartner willigt in die Verarbeitung der über ihn unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten durch ENDLIGHT ein.

§ 9 Subunternehmer

ENDLIGHT ist berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesem Fall bei ENDLIGHT.

§ 10 Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit ENDLIGHT geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit ENDLIGHT geschlossenen Verträgen ohne schriftliche Zustimmung von ENDLIGHT ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

§ 11 Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
  2. Die Ausführungen in Abs. 1 gelten auch für Vertragslücken.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dortmund, sofern der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  5. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von ENDLIGHT ist Dortmund, sofern der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  6. Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.
 
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Atrium Plaza in Frankfurt a.M.DEKA Invest

Ein Wandel mit Licht

Mit der Revitalisierung des Atrium Plaza hat das Architektenbüro Pischulti + Münchenberg einen vormals geschlossenen Bürokomplex in ein offenes, einladendes Gebäude verwandelt, das nun neue Aufgaben wahrnehmen kann. Maßgeblich dazu beigetragen haben imposante Licht-Installationen – wie etwa der mehr als sechs Meter hohe LED-Tunnel von ENDLIGHT. Frankfurt am Main, City – das Stadtviertel der Hochfinanz.

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